Verschiedene Reifenpaare pro Achse?

  • Ist das erlaubt?



    Ich hab da noch sowas in Erinnerung das man verschiedene Reifenpaare pro Achse fahren darf. Die Rede ist natürlich von Reifen gleicher Größe.



    Gillt das noch?



    Meine Reifen hinten sind nämlich noch gut. Nur vorne hat es mir einen zerschossen und nun hab ich mein ersatzrad mit sommerbereifung drauf. deswegen brauche ich jetzt für vorne nen paar neue für den winter.




    ich hoffe ihr könnt mir da was genaueres sagen

  • immer zwei gleiche Räder pro Achse! mich hatten unsere grünen Freunde letztens angehalten und darauf hingewiesen! War auch mit dem ERsatzreifen unterwegs!

  • moin,


    tragfähigkeit, geschwindigkeitsindex, größe und bauart müssen gleich sein...da kannste auch 4 verschiedene hersteller fahren oder 1x sommer, 1x regen, 1x winter und 1x "slick". ;) profielart ist egal. felgen inkl. ihre ET sollten aber auch alle gleich sein.


    tschau norman

  • mir ham se nur gesagt 2 gleiche Reifen auf einer Achse! Aber wieder mal schön zu sehen das unsere Grünen (oder jetzt Blauen) keine Ahnung haben!

  • moin,


    mit gleiche reifen meinten sie wahrscheinlich das du auf der VA z.b. 195/50/15 und hinten 205/40/16 hast und nicht einmal 185/60/14 und 195/50/15 und auf der anderen achse die 205/40/16


    tschau norman

  • kann sein! Aber wer kommt schon auf die Idee sich Links 155er und Rechts 225er, mal ganz übertrieben gesagt,draufzuziehen?

  • :)



    ich danke euch schonmal für die schnelle reaktion und hilfe!



    hab mir nun 2 winterpneus gekauft.





    big THX

  • Die Richtlinie wurde Mitte letztes Jahr gekippt (glaub ich, vllt auch n bissel später). Wenn du die gleichen Reifengrössen auf den gleichen Felgengrössen hast, ist das kein Problem.
    4 verschiedene Reifen von unterschiedlichen Herstellern mit unterschiedlichen Profilen sind legitim.

  • Moin, schliesse mich meinem Vorredner an, wichtig ist nur, dass die Reifengrössen identisch sind, alles andere ist egal.

  • Zitat

    Original von -XTCOli-
    Die Richtlinie wurde Mitte letztes Jahr gekippt (glaub ich, vllt auch n bissel später). Wenn du die gleichen Reifengrössen auf den gleichen Felgengrössen hast, ist das kein Problem.
    4 verschiedene Reifen von unterschiedlichen Herstellern mit unterschiedlichen Profilen sind legitim.


    Nun ja aber ob das empfehlenswert ist?
    Gerade die sache mit der Profiltiefe.. In der Regel heißt es man sollte maximal eine abweichung von 20% bei der Profiltiefe haben von einer zur anderen seite. Gemeint ist jetzt nicht die abweichung vom Profil vorne nach hinten. Sondern Achsweise von rechts nach links oder umgekehrt.
    Bei höhren abweichungen entsteht ein beschissenes Fahrverhalten. Und ein drall zu der abgefahrenen seite.


    MfG Tobi

  • moin,


    das es nicht ratsam ist stimmt, aber hier ging es nur um ne kurzfristge notlösung und ob diese legal ist. sicher ist es nicht ratsam komplett unterschiedliche profieltiefen oder reifenarten auf einer achse zufahren.


    tschau norman

  • Kann mir da einer nen § aus der STVZO oder FZV nennen ?


    Wäre sehr dankbar !

  • Meinst das hier? :


    §36 Bereifung und Laufflächen


    (1) Maße und Bauart der Reifen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Bei Verwendung von M + S-Reifen (Winterreifen) gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch


    1.


    die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,
    2.


    die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.


    Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein


    (1a) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen.


    (2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muß am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.


    (2a) An Kraftfahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhängern hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht für Krafträder - ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.


    (2b) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angeben kennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen. Die Art und Weise der Angaben wird im Verkehrsblatt bekanntgegeben.


    (3) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten von nicht mehr als 25 km/h (für Kraftfahrzeuge ohne gefederte Triebachse jedoch nur bei Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr als 16 km/h) Gummireifen zulässig, die folgenden Anforderungen genügen: Auf beiden Seiten des Reifens muß eine 10 mm breite, hervorstehende und deutlich erkennbare Rippe die Grenze angeben, bis zu welcher der Reifen abgefahren werden darf; die Rippe darf nur durch Angaben über den Hersteller, die Größe und dergleichen sowie durch Aussparungen des Reifens unterbrochen sein. Der Reifen muß an der Abfahrgrenze noch ein Arbeitsvermögen von mindestens 60 J haben. Die Flächenpressung des Reifens darf unter der höchstzulässigen statischen Belastung 0,8 N/mm2 nicht übersteigen. Der Reifen muß zwischen Rippe und Stahlband beiderseits die Aufschrift tragen: "60 J". Das Arbeitsvermögen von 60 J ist noch vorhanden, wenn die Eindrückung der Gummibereifung eines Rades mit Einzel- oder Doppelreifen beim Aufbringen einer Mehrlast von 1000 kg auf die bereits mit der höchstzulässigen statischen Belastung beschwerte Bereifung um einen Mindestbetrag zunimmt, der sich nach folgender Formel errechnet:


    f = 6000 / (P + 500);


    dabei bedeutet f den Mindestbetrag der Zunahme des Eindrucks in Millimetern und P die höchstzulässige statische Belastung in Kilogramm. Die höchtszulässige statische Belastung darf 100 N/mm der Grundflächenbreite des Reifens nicht übersteigen; sie darf jedoch 125 N/mm betragen, wenn die Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h nicht überschreiten und entsprechende Geschwindigkeitsschilder (§ 58) angebracht sind. Die Flächenpressung ist unter der höchstzulässigen statischen Belastung ohne Berücksichtigung der Aussparung auf der Lauffläche zu ermitteln. Die Vorschriften über das Arbeitsvermögen gelten nicht für Gummireifen an Elektrokarren mit gefederter Triebachse und einer durch die bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sowie deren Anhänger.


    (4) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von nicht mehr als 125 N/mm Reifenbreite sind zulässig


    1.


    für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, deren zulässiges Gesamtgewicht 4 t und deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt,
    2.


    für Arbeitsmaschinen und Stapler (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die von ihnen mitgeführt werden,
    3.


    hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift)
    1.


    für Möbelwagen,
    2.


    für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur zwischen dem Festplatz oder Abstellplatz und dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen dem Festplatz und einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz befördert werden,
    3.


    für Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von oder nach einer Baustelle befördert werden und nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der Beförderung von Gütern dienen,
    4.


    für die beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung verwendeten fahrbaren Geräte und maschinen bei der Beförderung von oder nach einer Baustelle,
    5.


    für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und für Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten oder Erzeugnissen.


    (5) Bei Gleiskettenfahrzeugen (§ 34b Abs. 1 Satz 1) darf die Kette oder das Band (Gleiskette) keine schädlichen Kratzbewegungen gegen die Fahrbahn ausführen. Die Kanten der Bodenplatten und ihrer Rippen müssen rund sein. Die Rundungen metallischer Bodenplatten und Rippen müssen an den Längsseiten der Gleisketten einen Halbmesser von mindestens 60 mm haben. Der Druck der durch gefederte Laufrollen belasteten Auflagefläche von Gleisketten auf die ebene Fahrbahn darf 1,5 N/mm², bei Fahrzeugen mit ungefederten Laufrollen und Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband bestehen, 0,8 N/mm² nicht übersteigen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Im Hinblick auf die Beschaffenheit der Laufflächen und der Federung wird für Gleiskettenfahrzeuge und Züge, in denen Gleiskettenfahrzeuge mitgeführt werden,


    1.


    allgemein die Geschwindigkeit auf 8 km/h,
    2.


    wenn die Laufrollen der Gleisketten mit 40 mm hohen Gummireifen versehen sind oder die Auflageflächen der Gleisketten ein Gummipolster haben, die Geschwindigkeit auf 16 km/h,
    3.


    wenn die Laufrollen ungefedert sind und die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband bestehen, die Geschwindigkeit auf 30 km/h


    beschränkt; sind die Laufflächen von Gleisketten gummigepolstert oder bestehen die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband und sind die Laufrollen mit 40 mm hohen Gummireifen versehen oder besonders abgefedert, so ist die Geschwindigkeit nicht beschränkt.

  • Nein, da steht es eben nicht, daß du 4 verschiedene Reifenprofile fahren darfst.


    Ich kenne das nur so, daß du 4 verschiedene Hersteller aber achsweise das gleiche Profilmuster haben darfst.

  • Zitat

    Original von Dagobert_Berlin
    Nein, da steht es eben nicht, daß du 4 verschiedene Reifenprofile fahren darfst.


    Ich kenne das nur so, daß du 4 verschiedene Hersteller aber achsweise das gleiche Profilmuster haben darfst.


    so ist es auch!
    ABER:


    Streng genommen ist nach dem Gesetzestext der Straßenverkehrszulassungs-Ordnung (StVZO, § 36) nur die Montage von Reifen unterschiedlicher Bauart unzulässig, sprich: Radial- und Diagonalreifen dürfen nicht an einem Fahrzeug zum Einsatz kommen.
    Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff "Mischbereifung" aber auch verwendet, wenn man an die gleichzeitige Montage von Sommer- und Winterreifen denkt oder an die Verwendung unterschiedlicher Profile, Reifengrößen, Fabrikate etc. Gänzlich verboten ist hiervon die Montage unterschiedlicher Reifengrößen — Ausnahme: Montage des Notrades im Pannenfall zur Fahrt in die Werkstatt. Eine weitere Ausnahme gibt es bei einigen Sportwagenmodellen, hier ist aber ausdrücklich im Kfz-Schein vermerkt, dass vorne und hinten unterschiedlich große Reifen zu verwenden sind.



    verschiedene Profile auf einer achse sind aber gestattet!


    gleiche größen (Breite, Höhe) haben nur bedingt auswirkungen auf lauf des rades.


    praktisches beispiel:


    rechts: 195x55x15 auf Pirelli P 6000
    links: 195x55x15 auf Nankang SV-1 Winter Plus Winterreifen|Laufrichtungsgebunden


    meint ihr nicht ein unterschied der lauf und windwiederstände der beiden doch so verschiedenen reifen ist sogar am lenkrad spürbar!


    ich sage: JA


    ich google mal nach dem gesetzestext auszug!


    servus

    Einmal editiert, zuletzt von Bogon ()

  • normalerweise ist es so, das man achsweise gleiche reifen fahren sollte, aber vorgeschrieben ist es nicht. sinvoll ist es aber....


    pflicht ist es aber achsweise die gleichen größen zu haben, vom gleichen hersteller ist nich vorgeschrieben....

  • moin,


    so wie seppel das schon schreibt, es steht aber auch nirgens drin, das du nicht verschiedene profilarten fahren darfst. ansonsten stände da ja: §XYZ: kombination von M+S und nicht M+S reifen auf einer achse ist nicht erlaubt.
    das soetwas nicht ratsam ist, ist vollkommen klar, aber es ist nicht verboten...darum geht es hier meine herren.


    tschau norman

  • :smt023


    genau so isses normi.


    reifen sind euer kontakt zur straße. macht keine experimente damit....

  • Also wenns denn wirklich sein muss dann machts am besten so! Die schlechteren reifen vorne rauf und die besseren hinten! Weil wenn euer auto übersteuert können es die wenigsten unter kontrolle halten und wenns untersteuert dann is die knautschzone größer! Im winter sehr empfehlenswert!


    Allerdings zwei gleiche reifen pro Achse sollten es schon sein! Am besten sin natürlich alle 4re gleich!

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